Finanzielle Unterstützung / Subventionen

Durch gezielte Subventionen unterstützt die SPORTUNION WIEN das aktive Vereinsleben ihrer Mitgliedsvereine. Die SPORTUNION Wien fördert aus öffentlichen Mitteln (u.a. besondere Bundessportfördermittel & Sportfördermittel der Stadt Wien) Vorhaben ihrer Mitgliedsvereine. Für die Vergabe von Fördermitteln ist die SPORTUNION Wien an Richtlinien und Gesetzgebungen der jeweiligen Subventionsgeber gebunden.

Gemäß BSFG 2017 übernimmt die SPORTUNION Wien als Landesverband die Rolle einer Förderungsstelle, die autonom und bedarfsorientiert Mittel an ihre Mitgliedsvereine nach Vorgaben des Fördergebers vergeben kann. Dass BSFG 2017 sieht vor, dass die Bundes Sportdachverbände ihre Förderung gemäß §10 Abs. 5 BSFG 2017 zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden haben, zumindest 50% davon in den Bereichen gemäß §10 Abs. 2 Z 3 und 4, wobei der überwiegende Teil davon für Bundes-Vereinszuschüsse vorzusehen ist.

Eine Zusammenfassung der Förderabrechnungsrichtlinien und der Richtlinie für die Weitergabe der Bundes-Vereinszuschüsse finden Sie auf der Homepage des Dachverbandes der SPORTUNION Österreich.


Förderbereiche

Förderbereiche

Sportvereine die der SPORTUNION Wien angehören können aus nachfolgenden Förderbereichen um Förderungen ansuchen:

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  • Infrastruktur
  • Aus - & Fortbildung
  • Jugendsportförderung
  • Leistungssportförderung
  • Übergeordnete Projektförderung (UGOTCHI, Kinder gesund bewegen, etc.)
  • Vereinsprojekte nach Absprache mit dem zuständigen Ausschuss
  • Sportgeräte
  • Mieten
  • Veranstaltungen
  • Vereinsbonus

Eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Bereiche findet ihr in unseren Förderrichtlinien.




Voraussetzungen

Voraussetzungen

Als Grundvoraussetzung bei der Verwendung von Sportfördermitteln gelten die Grundsätze der SPARSAMKEIT, WIRTSCHAFTLICHKEIT und ZWECKMÄSSIGKEIT. Weiters können nur Vereine als Subventionsempfänger auftreten, welche folgende Voraussetzungen erfüllen:

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  • die der SPORTUNION Wien angehören.
  • die den im Statut genannten Verpflichtungen (insbesondere § 6 Abs. 2 fristgerecht nachgekommen sind.
  • die nicht im Rechtsstreit mit der SPORTUNION Wien liegen.
  • die sämtliche Pflichtfelder in der Vereinsdatenbank der SPORTUNION Wien auf aktuellem Stand halten.
  • die eventuellen finanziellen Forderungen der SPORTUNION Wien, wie beispielsweise Mitgliedsbeitrag, Hallenmieten etc., termingerecht nachkommen.
  • die sich an die Corporate Identity Richtlinien der SPORTUNION Wien halten. Hierzu muss beispielsweise das Logo der SPORTUNION auf Vereinsgebäuden,
    Wettkampfdressen, Sportgeräten, der Website und dem Briefpapier geführt werden.
  • die die Einreichformalitäten einhalten.
  • die den bewilligten Subventionen eine Berichtslegung über die getätigte Aktivität der Abrechnung beilegen.
  • die eine den aktuellen Abrechnungsrichtlinien entsprechende Abrechnung der Subvention vorlegen.
  • die eine geltende Fassung ihrer Vereinsstatuten vorlegen.
  • die eine aktuelle Bestätigung der Gemeinnützigkeit des Vereins vorlegen.
  • die bei Meisterschaftssubventionen die Ergebnisse sowie einen Kurzbericht über den Wettkampf umgehend an die SPORTUNION Wien übermitteln.

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Subventionen.



Ablauf und Antragsformular

Ablauf und Antragsformular

Der Ablauf von Förderanträgen und die zu verwendenden Formulare.

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Einreichung

Vereine können nur über deren statutarische Vertreter (z.B. Obmann) Subventionsansuchen an die SPORTUNION Wien herantragen. In allen anderen Fällen (z.B. durch Sektionsleiter, Trainer, sonstige Einzelpersonen) der Antragseinreichung werden die diesbezüglichen Ansuchen zurückgewiesen.

Der Förderantrag ist im Vorhinein, also vor Umsetzung eines Projekts, zu stellen (Ausnahme: Aus- und Fortbildungen).

Erforderliche Unterlagen:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular inkl. aller geforderten Beilagen
    o Als Kostenvergleich sollten immer 3 Angebote vorgelegt werden
  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Aktuelle Statuten des Vereins
  • Gemeinnützigkeitsbestätigung zum aktuellsten Jahresabschluss

Sollten die eingereichten Unterlagen unvollständig oder nicht schlüssig sein, so behält sich die SPORTUNION Wien das Recht vor, weitere Information einzufordern. Im Falle des Nichtnachkommens dieser Aufforderung gilt ein Ansuchen als zurückgezogen. Subventionen, die nicht bis Ende des Kalenderjahres bzw. bis zum vorgeschriebenen Abrechnungsdatum abgerechnet werden, verfallen.

Ausgefüllte Anträge sind im Sekretariat der SPORTUNION Wien, bei Susanne Dutzi, s.dutzi@sportunion-wien.at oder online über die Vereinsdatenbank einzureichen.
Die Abrechnung findet dann von der Buchhaltung,Claudia Bauer-Böhmwalder, buchhaltung@sportunion-wien.at statt.




Fristen und Termine

Fristen und Termine

Folgende Fristen und Termine gilt es bei den Subventionen zu beachten.

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Die Subventionsansuchen werden vom zuständigen Ausschuss behandelt. Folgende Termine für Sitzungen des Sportausschusses sind im Jahr 2019 geplant:

  • Jänner 2019
  • April 2019
  • Juli 2019
  • September 2019
  • November 2019

Zusätzliche Termine können vom jeweiligen Ausschuss bei Bedarf einberufen werden.

Einreichfristen:

  • Subventionsansuchen müssen mindestens drei Wochen vor dem jeweiligen Ausschusstermin eingereicht werden um zum jeweiligen Termin behandelt werden zu
    können.
  • Subventionsansuchen über eine Fördersumme von mehr als € 10.000.- müssen bis zum 1.10. des Vorjahres eingereicht werden.
  • Für übergeordnete Projektförderungen gelten die projektspezifischen Vorgaben.

Bei einer Subventionszusage ab einer Förderhöhe von € 10.000,– ist vom Verein neben den Abrechnungsbelegen zusätzlich ein Bericht über die geförderte Maßnahme beizulegen.



Rechnungen & Zahlungsfluss

Rechnungen & Zahlungsfluss

Folgende Vorgaben sind bei der Abrechnung von Rechnungen und Belegen zu beachten.

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Grundsätzliche Abrechnungshinweise

Die Vorlage der Abrechnungsbelege muss grundsätzlich in einem und nicht etappenweise erfolgen.
Die Abrechnungsbelege müssen fortlaufend nummeriert werden.
Bei In-sich-Geschäften muss der Nachweis der Zustimmung der betroffenen Personen oder Organe erbracht werden.
Die Rechnungsbelege müssen im Original vorgelegt werden, als Zahlungsnachweis gilt entweder der Kontoauszug inkl. Überweisungsbestätigung bzw. das Kassabuch mit vereinsmäßiger Zeichnung.

FÜR DIE VERWENDUNG DER SPORTFÖRDERUNGSMITTEL GELTEN DIE GRUNDSÄTZE DER SPARSAMKEIT, WIRTSCHAFTLICHKEIT UND ZWECKMÄSSIGKEIT.

Was wird nicht gefördert?

  • Alkoholische Getränke und Rauchwaren
  • Pauschalrechnungen sind nicht abrechenbar, außer die zugrundeliegenden Positionen werden nachvollziehbar aufgeschlüsselt.
  • Trinkgelder & Geschenke (ausgenommen Ehrenpreise)
  • Mahnspesen, Säumniszuschläge und Strafgelder
  • Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von gewerblichen Gastronomie oder
  • Sportartikelhandelsbetrieben (z. B. Kantinen oder Sportgeschäfte auf Sportanlagen)
  • Repräsentationskleidung für Aktive und Funktionäre, sofern die Anschaffung von Repräsentationskleidung nicht gesondert beantragt und genehmigt wurde
  • laufender Betrieb

Rechnungen

Rechnungen müssen grundsätzlich auf den Fördernehmer (Verein) lauten und im Original vorgelegt werden und den Erfordernissen des §11 Umsatzsteuergesetz (11
Rechnungsmerkmale) entsprechen. Folgende Informationen müssen enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Rechnungslegers (des Liefernden/Leistenden);
  • Name und Anschrift des Empfängers (Verein, z.B. zu Hd. Funktionär);
  • Ausstellungsdatum;
  • Fortlaufende Rechnungsnummer;
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen;
  • Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung;
  • Entgelt für die Lieferung/sonstige Leistung (Netto- und Bruttobetrag)
  • Steuersatz, bei Steuerbefreiung oder Differenzbesteuerung einen Hinweis auf diese
  • Steuerbetrag
  • UID-Nummer des Liefernden/Leistenden (sofern vorhanden);

Pauschalrechnungen sind nicht abrechenbar, außer die zugrundeliegenden Positionen werden nachvollziehbar aufgeschlüsselt.
Teilentwertungen von Rechnungen sind möglich Bei Rechnungen aus dem Ausland können diese Bestimmungen abweichen, jedoch müssen Zahlungszweck, Entgelt sowie Zahlungszeitpunkt/-raum ersichtlich sein.

Bei Gastronomierechnungen muss die Anzahl der Speisen und der Getränke ersichtlich sein und durch eine Teilnehmerliste nachwiesen werden.

Bei elektronisch vorliegenden Rechnungen (z. B. bei elektronischen Buchungen oder PDF Rechnungen, Online Bestellungen, ..), muss der einreichende Fördernehmer auf dem Rechnungsausdruck oder der Buchungs- bzw. Auftragsbestätigung schriftlich bestätigen, dass dieser Beleg bei keinem anderen Förderungsgeber zur Abrechnung vorgelegt wurde und die Kosten nicht durch Dritte übernommen werden (Richtigkeitsvermerk). Somit erklärt der Fördernehmer den Beleg zur Originalrechnung.

Auf dem Beleg ist neben der vereinsmäßigen Zeichnung und Datum folgender Richtigkeitsvermerk anzuführen:
„Dieser Beleg wird/wurde bei keinem anderen Förderungsgeber zur Abrechnung vorgelegt und nicht durch Dritte übernommen.“

Laut Förderungsrichtlinie sind abgerechnete Belege sieben Jahre lang aufzubewahren und für Kontrollen zugänglich zu machen. Die Vereinsbelege werden daher für diesen Zeitraum bei der SPORTUNION Wien aufbewahrt.

Teilnehmerliste
Bei Rechnungen welche mehreren Personen zugutekommen (z.B. Hotelrechnung, Restaurantrechnung, Nenngelder, usw.) ist immer auch eine von den Teilnehmern
unterzeichnete Teilnehmerliste im Original beizulegen. Es müssen dabei die Teilnehmeranzahl und der Zeitraum auf der Teilnehmerliste mit den Angaben der Rechnung
übereinstimmen. Wenn auf dem abzurechnenden Beleg alle Teilnehmer namentlich genannt werden, so ist keine Teilnehmerliste notwendig. Weiters wird auch keine Teilnehmerliste gebraucht, wenn einen unterzeichnete Letztempfängerliste vorhanden ist.

Kostenzusammenstellung
Bei Subventionen für Wettkämpfe, Lehrgänge, Seminare, usw. muss der Abrechnung eine Kostenzusammenstellung über die Höhe der jeweiligen Kostenvergütungen beigelegt werden. Die Kostenzusammenstellung muss mit den Angaben über Zeitraum und Anzahl der Personen, mit den Rechnungsbelegen und einer etwaigen Teilnehmerliste oder Letztempfängerliste übereinstimmen.

Weitergabe von Sportbekleidung / Sportgeräten
Bleiben Sportbekleidung, Sportgeräte usw. nicht im Eigentum des Vereins, sondern werden an Sportler weitergegeben, so ist das auf dem Beleg zu vermerken:
„Hiermit wird bestätigt, dass sich der Verein verpflichtet, die angeführten Artikel kostenlos an aktive Vereinsmitglieder weiterzugeben.“
Dieser Vermerk ist mit Datum und vereinsmäßiger Zeichnung zu versehen. Werden von den Vereinsmitgliedern Eigenkostenanteile eingehoben, so sind diese in Abzug zu bringen.

Zahlungsfluss

Bei der Abrechnung von Förderungen gilt der Grundsatz: Der Zahlungsfluss ist immer vom Verein bis zum Letztverbraucher lückenlos nachzuweisen!

Bargeldloser Zahlungsverkehr
Nach Möglichkeit ist vom bargeldlosen Zahlungsverkehr Gebrauch zu machen. Der Zahlungsfluss ist jedenfalls immer vom Konto des Vereins bis zum Letztverbraucher lückenlos nachzuweisen. Bei Rechnungen, die nicht bar bezahlt wurden, ist der Nachweis durch Vorlage von Kontoauszügen in Kopie und bei Sammelüberweisungen zusätzlich durch entsprechende Überweisungslisten zu erbringen. Die erfolgte Zahlung ist durch die folgenden Informationen auf dem Kontoauszug nachzuweisen:

  • Name und IBAN des Vereins
  • Zahlungsdatum und Zahlungsbetrag
  • Zahlungsgrund
  • Name und IBAN des Zahlungsempfängers

Achtung: Einige Banken geben die IBAN des Zahlungsempfängers auf ihren Kontoauszügen nicht an. In diesen Fällen benötigen wir:

  • Eine Kopie der „Auftragsbestätigung“ (Umsatzdetail) mit Kontodaten des Empfängers und des Auftraggebers.
  • Um zu prüfen ob diese Überweisung vom Bankkonto des Vereins weggegangen ist wird eine Kopie des Kontoauszugs oder eine Kopie der Umsatzliste eines bestimmten Zeitraums (mit einem Kontostand per / Gutschriften / Lastschriften und einem neuen Kontostand) benötigt.

Leider stellen die meisten Banken einen Kontoauszug nur zeitlich begrenzt zur Verfügung, daher sollte dieser möglichst zeitnah zur Überweisung besorgt werden, damit es später zu keinen Problemen kommt. Bei Zahlungen mit einer Kreditkarte ist der Zahlungsfluss durch die Vorlage der Kreditkartenabrechnung sowie dem Kontoauszug, auf dem die Belastung durch die Kreditkartenabrechnung ersichtlich ist, nachzuweisen.

Barzahlungen
Allfällige Barauszahlungen sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in einem Kassabuch zu erfassen. Der Zahlungsfluss ist durch die Vorlage einer Kopie des Vereins- Kassabuchs mit vereinsmäßiger Zeichnung zu erbringen. Händisch ausgestellte Rechnungen müssen zusätzlich mit Barzahlungsvermerk, Zahlungsdatum, Unterschrift des Zahlungsempfängers (= Verkäufer) und dem Geschäftsstempel versehen sein.

Ist bei einer gedruckten Rechnung, die bar bezahlt wurde, die Barzahlung nicht klar ersichtlich, muss auf der Rechnung ein handschriftlicher Zahlungsvermerk des Verkäufers angebracht sein.

Bei Fragen zur Abrechnung könnt ihr euch gerne an die Buchhaltung buchhaltung@sportunion-wien.at, Tel.: 01/512 74 63 77 wenden.




Personal-, Reise und Verpflegungskosten

Personal-, Reise und Verpflegungskosten

Informationen zu den Personal-, Reise- oder Verpflegungskosten.

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Personalkosten
Unter Personalkosten werden verstanden: Gehälter, Honorare, Taggelder, Fahrtkosten, Sachbezüge, Reiseaufwandsentschädigungen, Überstundenpauschalen, Abfertigungen und Prämien, sofern sie schriftlich vereinbart sind. Unter die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben fallen Sozialversicherung, Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge, Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, U-Bahn Steuer, Kommunalsteuer, Beiträge bei Vorsorgekassen sowie sonstige für die Beschäftigung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen notwendiger Aufwendungen (wie z.B. Auflösungsabgabe).

Personalkosten sind grundsätzlich durch die Vorlage von Lohn- bzw. Gehaltszahlungen mittels Jahres-Lohnkonto nachzuweisen. Für die Höhe der abrechenbaren Personalkosten sind von der Bundes-Sport GmbH Höchstgrenzen vorzusehen. Als Jahres-Lohnkonto gilt ein satzungsgemäß gefertigter Ausdruck der Lohnverrechnung welcher vereinsmäßig gezeichnet werden muss. Fahrtspesen für Dienstnehmer, Taggelder und andere Entschädigungen oder Sonderzahlungen bzw. Sachbezüge sind ebenfalls auf dem Lohn- bzw. Gehaltskonto auszuweisen.

Honorare aus Werkverträgen sind durch eine Honorarnote zu belegen, die mindestens
folgende Angaben enthalten muss:

  • Empfänger mit Adresse;
  • Leistungsumfang (auch zeitlich);
  • Zahlungsgrund;
  • Empfangsbestätigung bei Barzahlung, sonst Überweisung unter Angabe der Kontodaten, in der Regel von IBAN und BIC;
  • Bestätigung des Empfängers, dass er selbst für Versteuerung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen Sorge trägt.

Die den Lohn- und Gehalts- bzw. Honorarzahlungen zugrundeliegenden Dienst- bzw. Werkverträge sind auf Verlangen vorzulegen.

Reise- und Verpflegungskosten
Zur Abrechnung von Reise- und Verpflegungskosten findet man auf der Website der SPORTUNION Wien die Formulare „Tatsächliche Reisekosten“, „Pauschale
Reiseaufwandsentschädigung“ und „Letztempfängerliste“ zum Download.

Der Vorteil den diese Formulare bringen ist, dass bei Einhaltung der Vorgaben dieser Formulare keine steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Vereins entstehen.

Mit diesen Formularen kommt der Verein seiner Aufzeichnungspflicht (keine Auszahlung ohne Beleg) nach und es wird dokumentiert, dass nur Aufwandsersatz aber kein verstecktes Entgelt ausgezahlt wurde.


Quelle: Ö I Sport Magazin, Artikel Neues Abrechnungsformular „Tatsächliche Reisekosten“, Mag. Gregor Binder, MSC MIM

Formular „Pauschale Reiseaufwandsentschädigung" (PRAE)

Mit Hilfe dieses Formulars können Vergütungen eines Vereins an SportlerInnen, SchiedrichterInnen und SportbetreuerInnen abgerechnete werden.

Es können bis zu € 60,- pro Einsatztag, maximal jedoch € 540,- im Monat mit diesem Formular abgerechnet werden. Werden diese Beträge überschritten so sind für die übersteigenden Beträge die entsprechenden steuer- sowie sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen und es ist ein Lohnkonto zu führen.

Werden unterschiedliche Verwendungszwecke in einer PRAE umfasst ist die Beilage „Darstellung der Förderzwecke von pauschalen Reiseaufwandsentschädigung zur Abrechnung von Fördermittel im Sport“ zu verwenden. In diesem Fall ist im Feld Verwendungszweck „siehe Abrechnungsbeilage“ zu vermerken.

Der Entschädigungsempfänger hat seine Nebenberuflichkeit durch ankreuzen des zutreffenden Kästchens zu bestätigen. Gemäß dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§49 (3) Z 28 ASVG) können nur Personen bei denen die Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Haupteinnahmequelle der Einnahme bildet, pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in Anspruch nehmen.
Bestätigt der Entschädigungsempfänger, dass er nur bei einem einzigen Verein pauschale Reiseaufwandsentschädigungen im Rahmen der Höchstgrenzen bezieht und zahlt dieser auch keine anderen Entgelte an den Empfänger aus, hat der Verein für den Entschädigungsempfänger kein Lohnkonto zu führen. Wird vom Entschädigungsempfänger jedoch ein Mehrfachbezug bestätigt so muss vom Verein ein Lohnkonto für diesen geführt werden.

Die Auszahlung von steuerfreien Kilometergeldern neben pauschalen Aufwandsentschädigung ist nicht möglich. Erfolgt jedoch keine direkte Auszahlung an den Entschädigungsempfänger, sondern wird vom Verein nur ein Ticket oder eine Nächtigungsmöglichkeit bereitgestellt, ist die Auszahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen möglich

Formular „Tatsächliche Reisekosten" (TRK)

Mit Hilfe dieses Formulars können Vergütungen eines Vereins an SportlerInnen, SchiedsrichterInnen und SportbetreuerInnen abgerechnete werden. Im Unterschied zur PRAE gibt es jedoch keine Tages- bzw. Monatshöchstsätze. Als Voraussetzung für die Verwendung der "Tatsächlichen Reisekosten" ist die Nutzung eines privaten KFZ. Es darf jedoch im selben Monat keine PRAE oder ein eine zweites TRK vom selben Entschädigungsempfänger in Anspruch genommen werden.

Hinsichtlich der Geltendmachung von Kilometergeldern ist zu beachten:

  • Grundsätzlich beträgt das Kilometergeld maximal € 0,42 pro km, wobei dann nur ein Höchstwert von 30.000 km pro Kalenderjahr abgerechnet werden kann.
  • Zusätzlich ist ein erhöhtes Kilometergeld möglich bei
  • der Beförderung von MitfahrerInnen € 0,05 pro km und MitfahrerIn
  • dem Transport von Material € 0,60 pro km

Die Abrechnung von Kilometergeldern für Fahrten zwischen Wohnort und Trainingsstätte/Trainingsort ist möglich.

 Mit dem Tagesgeld soll der für eine Dienstreise vermutete Mehrverpflegungsaufwand abgegolten werden. Voraussetzungen für das Auszahlen von Taggeldern sind:

  • eine Reise die über Auftrag des Vereins vorliegt, wenn
  • man zur Durchführung der Dienstverrichtungen seine/ihre Trainingsstätte verlassen muss
  • man so weit entfernt von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) tätig wird, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann

Für eine die Voraussetzungen erfüllende Dienstreise kann der Entschädigungsempfänger Tagesgeld von maximal € 26,40,- pro Tag erhalten, wobei die folgende Betrachtungsweise zur Anwendung gelangt:

  • Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel des Tagesgeldes (€ 2,20,-) abgerechnet werden.
  • Das volle Tagesgeld steht bereits nach mehr als 11 Stunden zu und gilt für 24 Stunden.

Die Tagesgelder sind pro bezahltes Essen um € 13,20,- zu kürzen.

 Ab Begründung eines neuen Mittelpunkts der Tätigkeit können Tagesgelder nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Ein neuer Mittelpunkt wird begründet bei:

  • durchgängiger Tätigkeit von mehr als 5 Tagen,
  • regelmäßig Tätigwerden (z.B. 1x pro Woche) an mehr als 5 Tagen
  • wiederkehrender Tätigkeit an mehr als 15 Tagen
  • im Fernbereich (Entfernungen größer 120km) bei durchgehender oder wiederkehrender Tätigkeit nach 183 Tagen



Formular „Letztempfängerliste“

Die Letztempfängerliste dient dem Kostenersatz von Funktionären im Verein. Mit ihrer Hilfe können unter anderem auch Verpflegungskosten bei Tätigkeiten am Vereinssitz und Reisekosten für Fahrten zwischen Wohnung und Vereinssitz abgerechnet werden.

Als Verpflegungskosten wird ein Taggeld bis zu € 26,40,- (bei Tätigkeiten kleiner 4 Stunden € 13,20,-) abgerechnet werden. Der Beleg einer Verpflegungsrechnungmuss jedoch die Anzahl der Speisen und alkoholfreien Getränke, Datum und Gesamtrechnungsbetrag ersichtlich sein.

Als Fahrkosten kann mittels Letztempfängerliste der Fahrpreis der 2.Klasse ÖBB vergütet werden. Weiter können die Kosten eines Massenbeförderungsmittels zur Abrechnung gebracht werden. In begründeten Fällen sowie bei Gerätetransport kann auch Kilometergeld zu Abrechnung gebracht werden (Hauptberuflich € 0,42,- pro km; Ehrenamtlich € 0,32,- pro km).

Bei Tätigkeiten welche länger als 4 Stunden andauern kann ein Reisekostenausgleich von €3,00,- ausgezahlt werden, bei Tätigkeiten kürzer 4 Stunden können €1,50,- ausgezahlt werden.

 



Immobilien und langlebige Wirtschaftsgüter

Immobilien und langlebige Wirtschaftsgüter

Sachgüter mit einem Anschaffungswert von mehr als € 400,-.

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Langlebige Wirtschaftsgüter (Sachgüter mit einem Anschaffungswert von mehr als € 400,- wie z. B. Immobilien, Betriebsanlagen, Geschäftsausstattung, Geräte etc.) sind vom Verein in ein Anlageverzeichnis aufzunehmen. Für allfällige Überprüfungen behält sich der Landesverband vor, dieses Anlageverzeichnis anzufordern.

Falls langlebige Wirtschaftsgüter innerhalb der Nutzungsdauer verkauft werden, so sind die für die Anschaffung aufgewendeten Bundes-Sportförderungsmittel anteilsmäßig zurückzuerstatten. Neben der Rechnung des Verkäufers sind zumindest Kopien der ursprünglichen Rechnungen (z.B. Baukosten) aufzubewahren.

Falls es innerhalb von zehn Jahren zu einem Verkauf einer aus Bundes- Sportförderungsmitteln in einer Höhe von mindestens € 5.000,– (mit)finanzierten Immobilie
(Grundstücke, Sportstätten etc.) kommt, so ist vom Förderungsnehmer (Verein) der damalige Zuschuss anteilsmäßig in Zehntel-Beträgen zurückzuzahlen.




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